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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßen- und Nachbarschaftslärm.


Beschreibung

Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßen- und Nachbarschaftslärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.

Passive Schallschutzmaßnahmen sind Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern.

Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.

Beim Bau oder der Änderung von Straßen werden in den planrechtlichen Unterlagen die Ansprüche für die betroffenen Gebäude ausgewiesen (Lärmvorsorge).

Bei freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen (Lärmsanierung) bilden die von der Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnungen die Basis für eine Entschädigung.


Zuständigkeit

An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).


Fristen

Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.


Rechtsgrundlage

  • §§ 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV),
  • Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV),
  • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97,
  • sowie Planfeststellungsbeschluss und jeweils aktuelles Haushaltsgesetz (HG) des Bundes beziehungsweise des Landes.

BIMSchG

16. BIMSchVO

24. BIMSchVO

VLärmSchR 97


Weitere Informationen

Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.

Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie auch auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Umweltbundesamt - Lärm

Umgebungslärm


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