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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) muss vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.


Beschreibung

Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Behörde rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist.


Zuständigkeit

An die Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Standort Ellerhoop.


Fristen

Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Benötigt werden Angaben über den Beginn der Ernte mit genauen Ortsangaben sowie Angaben über die zu beerntende Baumart.


Rechtsgrundlage

  • §§ 4, 7, 8 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG),
  • Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 7.3.2 - VwGebV.

FoVG

FoVZV

VwGebV


Weitere Informationen

Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.


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Ansprechpartner

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 9453-0   |   Fax: +49 4331 9453-199
E-Mail: lksh[at]lksh.de
Web: www.lksh.de


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr


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