Wenn Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Wenn Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Hierbei kann es sich auch um Gewerke spezifische Lehrgänge handeln.

Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt und kann von der zuständigen Behörde mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Kurztext

  • Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung Lehrgang für Asbest
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs, die folgendes beinhalten:
      • Lehrgangsprogramm
      • Lehrgangsinhalte
      • Referenten und deren Qualifikation
      • Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
      • Nachweis über die Qualifikation der Referenten
      • Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
      • Informationen zum Lehrmaterial
      • Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
    • Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten (z.B. Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten).
  • Antrag per Mail oder postalisch

 

Den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.

Voraussetzungen

  • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 11a Absatz 5 Nummer 1 und 2 i. V. m. Anhang I Nummer 3.7 Absatz 2

  • Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllt die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 517 beziehungsweise 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).

 

Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept des anzuerkennenden Lehrgangs, die folgendes beinhalten:

  • Lehrgangsprogramm
  • Lehrgangsinhalte
  • Referenten und deren Qualifikation
  • Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
  • Nachweis über die Qualifikation der Referenten
  • Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
  • Informationen zum Lehrmaterial
  • Entwurf eines Lehrgangszeugnisses

Diese Unterlagen sollten zudem Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf beinhalten (zum Beispiel Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten).

 

§ 11a Absatz 5 Nummer 1 und 2 i. V. m. Anhang I Nummer 3.7 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)

Rechtsbehelf

Dem Anerkennungsbescheid liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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