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Landesportal Schleswig-Holstein
Zoo: Genehmigung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um sie auszustellen.
Beschreibung
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes und
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörde).
Fristen
Keine
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,00 und 2.560 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Planunterlagen über die geplanten Gehege,
- Tierartenliste mit Anzahl der Tiere,
- Sachkundenachweis und
- Nachweis über Erfüllung der Zookriterien (Forschung oder Arterhaltung oder Ausbildung).
Rechtsgrundlage
- § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.13 - VwGebV.
Weitere Informationen
Der Antrag ist formlos zu stellen.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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24768 Rendsburg
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