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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Als sachvertändige Stelle für die Verbrauchserfassung kann anerkannt werden, wer die erforderliche Eignung besitzt.


Beschreibung

Zur Erfassung des anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauchs zwecks Kostenverteilung beim Betrieb zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlagen dürfen - soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen - nur solche Ausstattungen verwendet werden für die von sachverständigen Stellen eine Bestätigung erteilt worden ist. Diese Bestätigung belegt, dass die Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Damit sie tätig werden dürfen, müssen sachverständige Stellen ihre Eignung der zuständigen Behörde in dem entsprechenden Bundesland nachweisen. Die Behörde bestätigt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Eignung der sachverständigen Stelle und weist ihr eine Ordnungsnummer zu.


Zuständigkeit

An die Eichdirektion Nord.


Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags werden je nach Aufwand Gebühren erhoben.


erforderliche Unterlagen

In dem formlosen Antrag auf Zulassung als sachverständige Stelle sind die technischen Ausstattungen der Stelle zu benennen. Sie müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein, für welches die sachverständige Stelle eine Bestätigung ausgeben will.

Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.


Rechtsgrundlage

§ 5 Heizkostenverordnung (HeizkostenV).

§ 5 HeizkostenV


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Ansprechpartner

Eichdirektion Nord

Düppelstraße 63
24105 Kiel
Tel: +49431 988-4450   |   Fax: +49431 988-4459
E-Mail: info[at]ed-nord.de
Web: www.ed-nord.de


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