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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer an Sonn- oder Feiertagen eine Tanzveranstaltung durchführen möchte, benötigt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung.


Beschreibung

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.

In Schleswig-Holstein sind Tanzveranstaltungen lediglich an den stillen Feiertagen (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) verboten.


Zuständigkeit

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).


Kosten

Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.

Derzeit fallen in Schleswig-Holstein Gebühren zwischen 10,00 und 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.


erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen klären Sie bitte mit der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 6 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 21.2 - VwGebV.

SFTG

VwGebVO


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10   |   Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html


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