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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Als Mensch mit Behinderungen können Sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes Übergangsgeld erhalten, wenn Sie an bestimmten Bildungsmaßnahmen teilnehmen.


Beschreibung

Sie bekommen Übergangsgeld als Leistung zum Lebensunterhalt in der Regel im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielsweise für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.

Ihr bisheriges Bruttoarbeitsentgelt ist im Regelfall die Grundlage für die Berechnung.

Die Höhe Ihres Übergangsgeldes richtet sich ferner nach Ihrer persönlichen Situation, beispielsweise

  • ob Sie ein Kind beziehungsweise ein in Ihren Haushalt aufgenommenes Stiefkind haben oder
  • ob Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er Sie pflegt oder selbst der Pflege bedarf.

Auch bei einer Maßnahme in Teilzeit erhalten Sie das Übergangsgeld in voller Höhe.

Sie können das Übergangsgeld für die gesamte Dauer Ihrer Maßnahme bekommen.

Können Sie an der Maßnahme allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme weitergezahlt.

Für Fehlzeiten aus anderen als gesundheitlichen Gründen steht Ihnen Übergangsgeld nur zu, wenn die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund für die Unterbrechung der Teilnahme anerkennt. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise:

  • Eheschließung
  • Geburt eines Kindes
  • Wohnungswechsel
  • Wahrnehmung eines Gerichtstermins.

Das Übergangsgeld wird monatlich nachträglich als Zuschuss gezahlt.

Kurztext

  • Übergangsgeld für Rehabilitanden der Bundesagentur für Arbeit Bewilligung
  • Finanzielle Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Menschen mit Behinderungen bei der beruflichen Eingliederung
  • Erforderlich: Beratung und Prüfung der Voraussetzungen durch eine Beraterin/einen Berater der Agentur für Arbeit
  • Es gelten folgende Voraussetzungen:

    • berufliche Eingliederung wird mit einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert
    • Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, das heißt:

      • Betroffene können Arbeitslosengeld bekommen oder
      • Arbeitslosengeld wird schon in Anspruch genommen oder
      • es besteht Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz

    • Übergangsgeld kann in bestimmten Fällen auch ohne Vorbeschäftigungszeit gewährt werden
    • Übergangsgeld wird für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen bewilligt.

  • Bewilligung gilt

    • für die gesamte Dauer der Maßnahme
    • auch bei Teilzeitmaßnahmen in voller Höhe

  • Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Regelfall nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der persönlichen Situation
  • Zuständig: Agentur für Arbeit

 


Zuständigkeit

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.

Kontaktformular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit 

Servicetelefon für Hörgeschädigte über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (gebührenfrei)

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.


Fristen

Wenn Sie das Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung beantragen möchten, gehen Sie so vor:

  • Vereinbaren Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit einen Beratungstermin.
  • In einem persönlichen Gespräch besprechen Sie mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater die Möglichkeiten für Ihre berufliche Eingliederung. Ihre Beraterin/Ihr Berater prüft gemeinsam mit Ihnen Ihre Voraussetzungen und legt die erforderlichen Maßnahmen sowie Leistungen fest.
  • Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare und Nachweise, die Sie ausfüllen und einreichen müssen. Sie können auch online die Unterlagen ausfüllen und erforderliche Nachweise hochladen.
  • Sie bekommen dann einen Bescheid.

Voraussetzungen

Sie haben im Regelfall Anspruch auf Übergangsgeld, wenn folgende Bedingungen auf Sie zutreffen:

  • Sie haben eine Behinderung und benötigen deshalb eine besondere Unterstützung bei der Eingliederung in das Berufsleben. Die Bundesagentur für Arbeit ist Ihr zuständiger Rehabilitationsträger.
  • Sie werden an einer der folgenden Maßnahmen teilnehmen:

    • Berufsausbildung,
    • Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
    • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“,
    • Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder
    • berufliche Weiterbildung.

  • Für den Zeitraum der letzten 3 Jahre (Vorbeschäftigungszeit) trifft auf Sie eine der folgenden Voraussetzungen zu:

    • Sie waren mindestens 12 Monate sozialversichert.
    • Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III und dieses aktuell beantragt.
    • Ihnen steht Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu.

Es gibt folgende Ausnahmen:

  • Sind Sie ein Berufsrückkehrer oder eine Berufsrückkehrerin mit Behinderungen, entfällt für Sie die Eingrenzung der Vorbeschäftigungszeit auf 3 Jahre.

 

  • Die Bedingungen der Vorbeschäftigungszeit können ganz entfallen, wenn Sie innerhalb des letzten Jahres vor Maßnahmebeginn

    • einen Ausbildungsabschluss an einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erworben haben und diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht oder
    • ein Prüfungszeugnis erlangt haben, das dem Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt wurde.

 


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie neben dem Fragebogen für Übergangsgeld und Teilnahmekosten benötigen.


Rechtsgrundlage

§§ 66 bis 72 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§§ 118 bis 121 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Rechtsbehelf

Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.


Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline



Tel: +49 800 4555500  


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 18:00 Uhr


Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder




Web: www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner


Bundesagentur für Arbeit (BA), Servicetelefon für Hörgeschädigte




Web: www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/servicetelefon-fuer-hoergeschaedigte


Kontaktformular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit




Web: con.arbeitsagentur.de/prod/apok/kontakt/de


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