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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.


Beschreibung

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.


Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.


Fristen

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.


erforderliche Unterlagen

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
  • Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz und
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod.

 


Rechtsgrundlage

  • §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG),
  • §§ 37 ff. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV).

§§ 28 ff. PStGPStG

§§ 37 ff. PStV


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Ansprechpartner

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Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
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ST I - Standesamt
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