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Landpachtverträge
Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.
Beschreibung
Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
Zuständigkeit
An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) sowie an die Kommune als Grundstückseigentümer.
Fristen
Landpachtverträge sind binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages beziehungsweise nach Vereinbarung einer Vertragsänderung anzuzeigen.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Landpachtvertrag/Landpachtverträge.
Der Vertrag kann/die Verträge können auch schriftlich angezeigt werden.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
verwandte Vorgänge
- Besamungsstation: Erlaubnis zum Betrieb nach dem Tierseuchengesetz
- Fleischverarbeitung: Zulassung von Lebensmittelunternehmen (Fleisch)
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
- Haltung von Nutztieren: Anzeige
- Tiere: Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel - Erlaubnis
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-0
|
Fax:
+49 4347 704-02
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html