Was erledige ich wo?

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.


Beschreibung

Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,

  • die Art und Umfang der Tätigkeit,
  • die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
  • die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.

Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.


Zuständigkeit

An die kreisfreie Stadt oder den Kreis (Gesundheitsamt).

Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein


Fristen

Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.

Jeder wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.


Kosten

Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.


erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
  • Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
  • bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.

 


Rechtsgrundlage

DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l

DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung

DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan

DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan

§ 49 IfSG


Weitere Informationen

Formloser Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja


Nach oben