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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.


Beschreibung

Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
  3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
    Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können „sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.


Zuständigkeit

  • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
  • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge


Rechtsgrundlage

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

AsylbLG

AsylG

AufenthG


Weitere Informationen

Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Flüchtlingssituation in Schleswig-Holstein

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

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FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-331   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: baum[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 10  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Grit Reimann Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-333   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: reimann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 11  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

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FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-332   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: volkmann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 12  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Sandra Woltering Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-334   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: woltering[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 12  


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Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
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Aufzug vorhanden: ja


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