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Explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff): Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis
Für den gewerblichen Umgang mit Sprengstoff wird einen Erlaubnis benötigt.
Beschreibung
Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Kosten
Es gilt eine in Deutschland bundesweite Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Sprengerlaubnis. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde gemäß § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG),
- Nachweis der Unbedenklichkeit.
Rechtsgrundlage
§ 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG).
Weitere Informationen
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Formulare
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-8650
|
Fax:
+49 431 988-6161111
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - Standort Kiel
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel:
+49 431-6407-0
|
Fax:
+49 431-6407-250
E-Mail:
poststelle-ki[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web:
www.uk-nord.de/de/staatliche-arbeitsschutzbehoerde-bei-der-unfallkasse-nord.html