Ansprechpartner

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (zum Beispiel Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie beantragen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels,
  • Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters,
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen,
  • Spielregeln und Gewinnplan,
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen,
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
  • eventuell Nebenbestimmungen.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

  • nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
  • der Antragssteller zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändert oder
  • er ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

 


Zuständigkeit

An das Bundeskriminalamt (BKA).


Kosten

Auskünfte über die Kosten erteilt das BKA.


erforderliche Unterlagen

  • Spielbeschreibung,
  • Spielregeln,
  • wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung.

Hinweis: Eventuell müssen Sie auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann das Bundeskriminalamt verlangen, dass Sie auch eine betriebsfertige Einrichtung einreichen oder dem Bundeskriminalamt ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen.


Rechtsgrundlage

  • §§ 33d, 33e, 60a Gewerbeordnung (GewO),
  • Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV).

GewO

UnbBeschErtV


Weitere Informationen

Voraussetzungen:

Das BKA kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur erteilen, wenn es sich bei dem zu prüfenden Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.

Wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Nachbauten mit dem vom Bundeskriminalamt geprüften Muster übereinstimmen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
  • das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

Verfahrensablauf:

Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Das Bundeskriminalamt entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder.


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Bundeskriminalamt (BKA)


65173 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel: +49 611 55-0   |   Fax: +49 611 55-12141
Web: www.bka.de/


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Nach oben