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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.


Beschreibung

Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

  • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
  • Unterstützung durch Hebammen,
  • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

Kurztext

Als Sozialhilfeempfängerin erhalten Sie, sofern entsprechende Leistungen nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, während der Schwangerschaft und Mutterschaft diese bei Bedürftigkeit in gleicher Qualität und gleichem Umfang vom Sozialamt.

Dies sind:

  • Behandlung durch Ärzte
  • Hilfe von Hebammen,
  • Krankenhausunterbringung
  • Unterstützungsleistungen bei der häuslichen Pflege falls diese nicht durch die Familie erfolgen kann

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an:

  • eine Schwangerschaftsberatungsstelle,
  • Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, oder
  • an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.


Fristen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Kosten

Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.


erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Eine Liste der anerkannten Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie weitere Informationen bezüglich Hilfen für Schwangere und Beratungsangeboten für Familien finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Details zur Bundesstiftung erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens

Informationen für Familien


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja


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