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Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.


Beschreibung

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt.

Wenn Sie als Unternehmer, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten,

  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
  • Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG!

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde gegebenenfalls weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Kurztext

Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen.

  • Der Umgang beinhaltet:

das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiederge-winnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen. Ebenfalls ist der Transport innerhalb der Betriebsstätte und die Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen vom Umgang umfasst

  • Der Verkehr beinhaltet:

die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe

Die Erlaubnis wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erteilt

Die Ausstellung der Erlaubnis ist Gebührenpflichtig

Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörde und gegebenenfalls Ausländerbehörde angefordert.

Eine spezielle Fachkunde ist nachzuweisen.


Zuständigkeit

Die für den Sitz des Betriebes zuständige Behörde für den Vollzug des § 7 SprengG (in Bremen Gewerbeaufsichtsamt)

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Die für den Sitz des Betriebes zuständige Behörde für den Vollzug des § 7 SprengG (in Bremen Gewerbeaufsichtsamt)


Fristen

Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.

Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.


Kosten

Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.

Gebühren in Bremen:

  • Ausstellen der Erlaubnis 150,00 – 300,00 EUR
  • Verlängerung der Erlaubnis 60,00 EUR
  • Änderung der Erlaubnis 60,00 EUR

 


erforderliche Unterlagen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)

Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:

Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).


Rechtsgrundlage

§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Erlaubnis kann Wiederspruch erhoben werden. Ist der Widerspruch nicht erfolgreich kann Klage beim Amtsgericht eingelegt werden.


Weitere Informationen

  • Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
  • gegebenenfalls Verlinkung zum vorgenannten Formular:
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

Elektronischer Antrag Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG (Antragsassistent des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein)


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - Standort Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10   |   Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle-ki[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.uk-nord.de/de/staatliche-arbeitsschutzbehoerde-bei-der-unfallkasse-nord.html


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