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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer einen Zertifizierungsdienst anbietet, muss dies der Bundesnetzagentur gegenüber anzeigen.


Beschreibung

Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. Wenn Sie den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnehmen, müssen Sie dies jedoch der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen:

  • Sie und die im Betrieb tätigen Personen besitzen die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde.
     
  • Sie weisen eine Deckungsvorsorge zum Ersatz von Schäden nach (Mindestsumme 250.000 Euro).
     
  • Sie erfüllen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes.
     
  • Ergeben sich während des Betriebes Umstände, die die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen nicht mehr ermöglichen, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.

Wenn Sie als Anbieter von Zertifizierungsdiensten Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen. Sie müssen in diesem Fall außerdem:

  • dafür sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden oder diese sperren. Sie haben die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung Ihrer Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.
     
  • die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an den Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate übernimmt, übergeben. Übernimmt kein anderer Anbieter die Dokumentation, wird sie von der Bundesnetzagentur übernommen.

 


Zuständigkeit

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.


erforderliche Unterlagen

Personalausweis.

Des Weiteren ist mit der Anzeige der Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes in geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen für den Betrieb vorliegen.


Rechtsgrundlage

§ 4 Abs. 3 und § 13 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)

SigG


Weitere Informationen

Zertifizierungsdiensteanbieter können sich freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkreditierung wird erteilt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz erfüllt sind.

Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde (qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung). Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.

Bei Nichterfüllung der Pflichten hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen.

Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen zum Thema der Elektronischen Signaturen sowie detaillierte Informationen zu Rechtsgrundlagen liefert die Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur - Qualifizierte Elektronische Signatur


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 14-0   |   Fax: +49 228 14-8872
E-Mail: info[at]bnetza.de
Web: www.bundesnetzagentur.de

Postanschrift:

53105 Bonn, Stadt


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
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