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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.


Beschreibung

In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.

Kurztext

-Apotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden

-Antrag ist schriftlich zu stellen

-Behörde kann gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern

-Zuständigkeit ist in Ländern unterschiedlich geregelt.


Zuständigkeit

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Zuständige Stelle

Die zuständige Behörde gemäß § 1 (2) Apothekengesetz können Sie bei der für Sie zuständigen Apothekerkammer erfragen.


Fristen

  • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
  • Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.


Kosten

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.


erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus dem Apothekengesetz.

Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für soziale Dienste.

Antrag Betrieb öffentliche Apotheken

Was sollte ich noch wissen?

Im Apothekengesetz sind auch Regelungen für die Fälle getroffen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht die notwendige Approbation vorweisen kann, er oder sie Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates ist, der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel angeboten oder der Antrag für mehrere öffentliche Apotheken gestellt wird.

Weitere Informationen zu Ansprechpartnern in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

Landesamt für soziale Dienste


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für soziale Dienste Neumünster

Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 913-5   |   Fax: +49 4321 13338
E-Mail: post.nms[at]lasd.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/LASD


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung


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