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Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden fest.


Beschreibung

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.


Zuständigkeit

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.


Rechtsgrundlage

§ 44 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH).


Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Ansprechpersonen für den Bereich "Wasser"


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Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Bauingenieur Bernd Saggau Icon Vcard

FD III - Bau- und Liegenschaftsamt
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-321   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: saggau[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 09  


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