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Landesportal Schleswig-Holstein

Für den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage benötigen Sie eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis.


Beschreibung

Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden.
Sofern dieses aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist kann die Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben.
Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde.
Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von gereinigten Abwässern in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.

Wichtig für alle Kleinkläranlagenbetreiber:
Seit 01. Januar 2010 ist für sämtliche Kläranlagentypen der Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich. Bislang galt dies nur für technisch belüftete Kleinkläranlagen. Das heißt, auch die Betreiber von Abwasserteichanlagen, Filtergräben, Filterschächten, Pflanzenkläranlagen und Untergrundverrieselungsanlagen haben einen Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Wartungsunternehmen für Kleinkläranlagen abzuschließen.


Zuständigkeit

  • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt / erfolgen soll.
  • An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kleinkläranlage.

 


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Auskünfte darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind, erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • §§ 31, 34 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH),
  • Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV), Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser.

§ 54 WHG

§ 31 WasG SH

AbwV, Anhang 1

§ 34 WasG SH


Weitere Informationen

Bei der häuslichen Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht nur um das reine Beseitigen und somit dem Entledigen des Abwassers, vielmehr fordert der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer. Die Abwasserbeseitigung ist zwingend erforderlich, um unsere Gewässer sauber zu halten.

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Ansprechpersonen für den Bereich Wasser


verwandte Vorgänge


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Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
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Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
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Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
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E-Mail: ulrich.koester[at]kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle)

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Tel: +49 4331 202-528   |   Fax: +49 4331 202-527
E-Mail: stefan.roewer[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 015  


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