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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt für Sie die Kraftfahrzeug-Steuerpflicht. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von der Fahrzeugart.


Beschreibung

Für die Besteuerung von Pkw sind abhängig vom Erstzulassungsdatum mehrere Kriterien entscheidend:

  • Antriebsart wie Otto-, Diesel-, Wankelmotor
  • Hubraum (cm³)
  • Emissionsschlüssel beziehungsweise Emissionsklasse (Euro-Norm)
  • Kohlenstoffdioxid-Ausstoß Ihres Fahrzeugs (CO2-Wert).

Nutzfahrzeuge und Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung.

Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert.

Bei Krafträdern bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum.

Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen berechnen.

Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ist das Hauptzollamt verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten.

Änderungsmitteilungen

  • Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sowie technische Veränderungen, die an Ihrem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen.
  • Hat sich der Name oder die Bankverbindung des Steuerzahlers geändert, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.
  • Die Mitteilung kann formlos in Textform zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen,
  • Angaben zum Fahrzeugkennzeichen und der IBAN des Bezahlenden müssen darin enthalten sein, die Mandatsreferenznummer und Steuernummer sollten ebenfalls enthalten sein.
  • Sie können die Änderung einer Bankverbindung auch online durchführen. Hierzu müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung registrieren.
  • Hat sich der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu erteilen (Formular 032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift). Eine formlose Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.

Kurztext

  • Kraftfahrzeugsteuer Erhebung
  • Steuerpflicht beginnt mit der verkehrsrechtlichen Zulassung eines Fahrzeugs
  • für verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs notwendig: grundsätzlich verpflichtende Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (Ausnahme: steuerbefreites reines Elektrofahrzeug)
  • erforderliches Formular (032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift) steht auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) zur Verfügung
  • es bestehen keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer
  • Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht abhängig von der Fahrzeugart unterschiedliche Steuersätze vor.
  • Steuerpflicht gilt für die gesamte Zulassungszeit des Fahrzeugs, mindestens jedoch für einen Monat
  • Fälligkeitsdatum und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer werden im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid mitgeteilt
  • Zum Fälligkeitstag ist die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu bezahlen
  • bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag berechnet
  • Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde
  • zuständig: Hauptzollamt

 


Fristen

Um die Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, müssen Sie grundsätzlich am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Dadurch können Sie die termingerechte Zahlung nicht mehr versäumen.

  • Wenn Sie ein Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden, müssen Sie gleichzeitig auch das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat abgeben.
  • Nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Daten an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage dieser Daten wird Ihr Steuerbescheid erstellt.
  • Sie können sich das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat auch auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen:

    • Verwenden Sie das Formular 032021 „Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift“.
    • Für die Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandats bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug schicken Sie Ihr ausgefülltes und unterschriebenes Formular 032021 per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Zahlung der Steuer:

  • Das Fälligkeitsdatum, zu dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen wird, wird Ihnen im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid mitgeteilt.
  • Im Kraftfahrzeug-Steuerbescheid steht auch der Betrag, den Sie bezahlen müssen und der Tag der Fälligkeit, an dem vom angegebenen Konto abgebucht wird.
  • Dieser Betrag wird in den Folgejahren zum gleichen Datum von Ihrem Konto abgebucht. Sie erhalten in der Regel keinen weiteren Steuerbescheid und keinen erneuten Zahlungshinweis.
  • Sie zahlen die Kraftfahrzeugsteuer in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus.
  • Ab einer Jahressteuer von mehr als EUR 500,00 können kürzere Zeiträume für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gewährt werden.

Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls bietet Ihnen die Möglichkeit, die Änderung einer Bankverbindung online durchzuführen.

  • Für die Nutzung ist Ihre einmalige Registrierung unter www.zoll-portal.de notwendig.

Voraussetzungen

Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. In diesen Fällen werden Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin beziehungsweise Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Als Fahrzeug zählt dabei ein

  • Personenkraftwagen,
  • Wohnmobil,
  • Nutzfahrzeug, beispielsweise Lastkraftwagen, Zugmaschine, Bus,
  • Leichtfahrzeug, beispielsweise Quad, Buggy oder Trike
  • Kraftrad (Motorrad) oder
  • Kraftfahrzeuganhänger.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt Ihre Steuerpflicht.
  • Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeug-Steuerbescheid angegeben ist.
  • Die Steuerpflicht dauert so lange, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens einen Monat.
  • Ihre Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung oder Ummeldung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihren Steuerbescheid erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges.


erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.


Rechtsgrundlage

§§ 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§§ 5 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§§ 11 bis 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§ 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

§ 36 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren

 


Weitere Informationen

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Änderung der Bankverbindung ist über Bürger- und Geschäftskundenportal möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Die dort für den Bereich der Kraftfahrzeug -Steuer angebotenen Leistungen werden ständig weiter ausgebaut.
Registrieren Sie sich unter: www.zoll-portal.de


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Hauptzollamt Kiel

Kronshagener Weg 105
24116 Kiel
Tel: +49 431 20083-1550   |   Fax: +49 431 20083-1150
E-Mail: poststelle.hza-kiel[at]zoll.bund.de
Web: www.service.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/H/HZA/HZA-Kiel/Hauptzollamt-Kiel.html?nn=4641496&searchResult=true&templateQueryString=hauptzollamt


Zollamt Rendsburg

Winkelhörner Weg 4
24794 Borgstedt
Tel: +49 4331 123096-0   |   Fax: +49 4331 123096-20
E-Mail: poststelle.za-rendsburg[at]zoll.bund.de


Öffnungszeiten:

Montag 06:45 - 18:00 Uhr
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Mittwoch 06:45 - 18:00 Uhr
Donnerstag 06:45 - 18:00 Uhr
Freitag 06:45 - 18:00 Uhr


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