Was erledige ich wo?

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Berufsbezeichnungen in Gesundheitsfachberufen (z.B. Ergotherapeut, Logopäde), bedürfen einer Erlaubnis.


Beschreibung

Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, benötigt eine Erlaubnis:

  • Altenpflegerin / Altenpfleger,
  • Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
  • Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer,
  • Diätassistentin / Diätassistent,
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Logopädin / Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (ausl. Anerkennung),
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (ausländische Anerkennung),
  • Orthoptistin / Orthoptist,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
  • Podologin / Podologe und
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent).
  • Rettungssanitäterin / Rettungssanitäte

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB Landesamt).


Fristen

Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:

  • den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein oder
  • einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
  • die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine


Kosten

  • Für die Ablegung der in den jeweiligen Berufsgesetzen vorgeschriebenen Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro,
  • bei Anerkennung von Auslandsabschlüssen wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 bis 225,00 Euro

gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben.


erforderliche Unterlagen

Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle (SHIBB Landesamt) in Verbindung zu setzen.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Formloser Antrag.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)

Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel: 0431 988-9800  
E-Mail: Poststelle[at]shibb.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html


Nach oben