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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen handeln möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


Zuständigkeit

An das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).


Fristen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) beizufügen.


Rechtsgrundlage

  • § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG),
  • Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).

§ 3 BtMG

BtMKostV


Weitere Informationen

Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 99307-0   |   Fax: +49 228 99307-5207
Web: www.bfarm.de


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