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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, anzumelden.


Beschreibung

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, das heißt dem zuständigen Unfallversicherungsträger, anzumelden.

Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie übernehmen die Kosten für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation, koordinieren die Rehabilitation, zahlen Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zahlen bei bleibenden Unfallfolgen beziehungsweise im Todesfall eine Rente.

Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Zuständig für ein Unternehmen ist diejenige, die der Hauptbranche des Unternehmens und somit dem Schwerpunkt der Tätigkeit entspricht. Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.

Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Satzung oder Gesetzes versichert; jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Beschäftigte sind von Beginn des Unternehmens an kraft Gesetzes versichert.

Es gibt daher folgende Formen der Mitgliedschaft:

  • Pflichtmitgliedschaft/kraft Gesetz beziehungsweise kraft Satzung: Pflichtversichert sind die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeiter des Unternehmens. Je nach Satzung der Berufsgenossenschaft ist gegebenenfalls auch der Arbeitgeber/Unternehmer pflichtversichert. Ebenfalls unterschiedlich geregelt ist, inwieweit auch ohne Arbeitsvertrag mitarbeitende Ehepartner pflichtversichert sind. Gegebenenfalls kann eine Befreiung von der Pflichtversicherung schriftlich beantragt werden.
  • Freiwillige Versicherung: Für nicht pflichtversicherte Personen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierzu zählen zum Beispiel die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie deren Ehepartner, die Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, Kommanditisten einer KG oder auch Vorstandsmitglieder einer AG.
  • Zusatzversicherung: Da die Versicherungssumme im Leistungsfall nur eine absolute Grundversorgung sichert, kann die Versicherungssumme in der Regel auf Antrag erhöht werden.

Nach erfolgter Anmeldung erteilt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmen einen Zuständigkeitsbescheid (Mitgliedsschein) sowie einen Veranlagungsbescheid.

Für Beschäftigte müssen im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Meldungen zur Sozialversicherung erfolgen. Die dafür erforderlichen Daten erhalten Unternehmer von ihrem Unfallversicherungsträger nach erfolgter Anmeldung.


Zuständigkeit

An die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).


Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Unternehmenseröffnung erfolgen.


erforderliche Unterlagen

Angaben über:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens,
  • Zahl der Versicherten und
  • Tag der Eröffnung des Unternehmens.

 


Rechtsgrundlage

  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII),
  • Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV).

SGB VII

DEÜV


Weitere Informationen

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden, müssen der Berufsgenossenschaft einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen. Dieser nimmt gegenüber der Berufsgenossenschaft alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens wahr; insbesondere haftet er für die Zahlung der Beiträge.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Berufsgenossenschaften/Unfallkassen


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) - Landesverband Nordwest

Hildesheimer Straße 309
30519 Hannover
Tel: 030 130015500   |   Fax: 030 130015566
E-Mail: lv-nordwest[at]dguv.de
Web: www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen/index.jsp


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