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Landesportal Schleswig-Holstein

Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen? Dann können Sie dennoch eine Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem deutschen Standesamt beantragen. Sie müssen Ihre Lebenspartnerschaft dafür einmalig nachbeurkunden lassen.


Beschreibung

Das Standesamt stellt Ihnen auf Antrag Urkunden und beglaubigte Ausdrucke aus dem Lebenspartnerschaftsregister aus. Wenn Ihre Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde, muss dieser Personenstand in Deutschland einmalig vom Standesamt nachbeurkundet worden sein.

Für eine Lebenspartnerschaftsurkunde können Sie selbst, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie Ihre direkten Vor- und Nachfahren einen Antrag beim Standesamt stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag bekommen auch andere Personen Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt.

Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält folgende Angaben:

  • Ort und Tag der Begründung der Partnerschaft
  • Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung
  • Ort und Tag der Geburt beider Personen
  • Geschlecht der Lebenspartner
  • Angaben zur Religionszugehörigkeit

Was passiert, wenn sich Ihre personenstandsrechtlichen Daten oder die der anderen Person zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Auflösung der Lebenspartnerschaft ändern?

Dann ergänzt das zuständige Standesamt den Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung. Auf Antrag stellt es Ihnen anschließend eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

Kurztext

  • Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
  • wurde Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, kann auch in Deutschland eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden
  • dafür muss Lebenspartnerschaft einmalig beim Standesamt nachbeurkundet und im Personenstandsregister eingetragen werden
  • Lebenspartnerschaftsurkunde ist eine Form der Personenstandsurkunde
  • Standesamt erteilt auf Antrag Lebenspartnerschaftsurkunden
  • die Lebenspartner, ihre Vorfahren und Abkömmlinge können Lebenspartnerschaftsurkunden beantragen
  • andere Personen haben Recht auf Erteilung von Lebenspartnerschaftsurkunden,

    • wenn sie rechtliches Interesse glaubhaft machen können oder
    • wenn sie berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Lebenspartner seit mehr als 30 Jahren verstorben sind

  • zuständig: örtliches Standesamt

 


Fristen

Wenn Sie berechtigt sind, eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Register zu beantragen, können Sie den Antrag schriftlich und elektronisch bei dem Standesamt einreichen, das die Lebenspartnerschaft nachbeurkundet hat:

Das Standesamt prüft den Antrag und die Berechtigung und stellt Ihnen anschließend die Urkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Register aus.

Voraussetzungen

  • Die im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft muss in Deutschland nachbeurkundet und im Personenstandsregister erfasst worden sein.
  • Den Antrag können nur Sie selbst als Lebenspartnerin oder Lebenspartner stellen.
  • Ein direkter Vorfahre oder Abkömmling kann den Antrag nur stellen, wenn beide Lebenspartner bereits verstorben sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel 2 bis 10 Tage.


erforderliche Unterlagen

als Lebenspartnerin oder Lebenspartner:

  • Nachweis zur Identität:

    • Personalausweis,
    • Reisepass oder
    • geeignetes Ausweisdokument.

als direkter Vorfahr oder Abkömmling:

  • Nachweis zur Identität:

    • Personalausweis,
    • Reisepass oder
    • geeignetes Ausweisdokument.

  • Nachweis zur Antragsberechtigung

als andere Person:

  • Nachweis zur Identität

    • Personalausweis,
    • Reisepass oder
    • geeignetes Ausweisdokument.

  • Nachweis des rechtlichen Interesses oder des berechtigten Interesses

 


Rechtsgrundlage

§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 35 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 48 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 50 Personenstandsgesetz (PStG)

§§ 61 bis 66 Personenstandsgesetz (PStG)

Rechtsbehelf

Sie können einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht stellen.


Weitere Informationen

Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig:


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Martina Hagen Icon Vcard

ST I - Standesamt
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-122   |   Fax: +49 4356 9949-7000
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Etage: EG   |   Zimmer: 01  


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